Die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im
Folgenden: Aufsichtsbehörden) überprüfen gemäß des jeweiligen
Landesrechts und § 38 BDSG
die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei
nicht-öffentlichen Stellen. Wenn die Aufsichtsbehörde Ihr Unternehmen
überprüfen will, gilt folgender Grundsatz: Hohe Priorität einräumen,
aber Ruhe bewahren! Die Geschäftsführung und der Datenschutzbeauftragte
sollen bei den erforderlichen Maßnahmen zur Auskunfterteilung die
Führung übernehmen.